ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Autohof-Kufstein GmbH

Gültige Form per 31.01.05

 

 

1. Angebote

                 Angebote sind freibleibend. Rechtsgeschäftliche Erklärungen unsererseits bedürfen zu ihrer

                 Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

 

2. Preis

2.1.           Unsere Preise verstehen sich, falls nicht Gegenteiliges vereinbart, verzollt und einschließlich öffentlicher

                 Abgaben in EUR. Der Preis hat die zur Zeit der Erstellung unseres Angebots herrschenden Umstände zur

                 Grundlage. Bei Änderung des Marktpreises, öffentlicher Abgaben und/oder sonstiger preisbildender

                 Komponenten (zB Einstandspreise, Frachtkosten) sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung

                 berechtigt. Maßgebend sind hiebei die am Tag der Lieferung herrschenden Umstände. Es gilt jener Preis,

                 der jeweils an der Zapfsäule verzeichnet ist.

2.2.           Sondervereinbarungen irgendwelcher Art bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

 

3. Lieferung

3.1.           Grundsätzlich gelten alle Angebote ab unserem Betrieb in Kufstein.

3.2.           Lieferungen von Treibstoffen frei Haus Käufer bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3.3.           Wir sind nicht verpflichtet, den Tank des Käufers auf dessen Eignung, Fassungs­vermögen und allfällige

                 Verunreinigungen zu überprüfen.

3.4.           Es besteht kein Kontrahierungszwang. Für zeitweise Engpässe, die nicht in unserem Bereich liegen, wird

                 keine Haftung übernommen.

 

 

4. Zahlungen

4.1.           Die Zahlung kann – mangels anderer Vereinbarung – mit schuldbefreiender Wirkung nur ohne Abzug bar

                 und unverzüglich nach Tanken des Fahrzeuges erfolgen. Bei Bestehen einer entsprechenden

                 Vereinbarung kann die Zahlung im Einzugs- bzw. Überweisungsverkehr auf unser Bankkonto erfolgen.

4.2.           Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Verzugszinsen

                 in Höhe von fünf Prozentpunkten über der jeweiligen Sekundärmarktrendite, mindestens aber 12 % pro

                 Jahr zu verrechnen.

4.3.           Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

                 Käufers oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichkeit unserer Forderungen gefährden

                 oder erschweren, unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, eine sofortige Sperrung ohne Setzung

                 einer Nachfrist durchzuführen.

4.4.           Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß Punkt 4.3.

                 ein (vertraglich) eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und eventuelle weitere

                 Lieferungen ausschließlich gegen Barzahlung vorzunehmen.

4.5.           Zur Entgegennahme von Zahlungen gelten – soferne das Inkasso nicht anläßlich der Lieferung erfolgt –

                 Beauftragte unserer Gesellschaft nur bei Vorweisen einer Inkassovollmacht als berechtigt. Wechsel

                 werden von uns nur bei Vereinbarung im Einzelfall und stets nur zahlungshalber angenommen.

4.6.           Mangels anderer Vereinbarung ist Zahlungsort jedenfalls Kufstein.

4.7.           Der Käufer kann Gegenforderungen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderungen aufrechnen, wenn die

                 Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Wir sind berechtigt,

                 einlangende Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet wurden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen

                 anzurechnen. Die Richtigkeit unserer Forderungen gilt als vom Käufer anerkannt, wenn nicht innerhalb von

                 30 Tagen ab Ausstellungsdatum eine schriftliche Reklamation mit Begründung bei uns einlangt. Spätere

                 Beanstandungen und/oder Rückforderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.8.           Sämtliche – bei Zahlung mit Akzept oder Kundenwechsel sowie Scheck – anfallenden Spesen gehen zu

                 Lasten des Schuldners und gilt insbesondere als vereinbart, daß der Einzahler die kompletten Spesen trägt,

                 sodaß der volle Rechnungsbetrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.

4.9.           Hat der Kunde die Autohof Kufstein GmbH zum Bankeinzug ermächtigt, so werden alle Forderungen bis auf

                 Widerruf im Lastschriftverfahren abgebucht. Bei Rücklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von

                 EUR 10,00 zusätzlich zu den erhobenen Bankge­bühren fällig. Bankgebühren und Bankspesen sind direkt vom

                 Kunden zu zahlen.

4.10.         Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt

                 zur Einmahnung der offenen Forderungen zu beauftragen und hat der Käufer die dafür entstehenden

                 Kosten zu tragen.

 

 

5. Eigentumsvorbehalt

         Die gelieferten Waren bleiben unbeschadet des Rechtes des Käufers zur Weiterveräußerung oder

         Weiterverarbeitung (auch Verbrauch) im normalen Geschäftsbetrieb – bis zu ihrer voll­ständigen

         Bezahlung unser Eigentum. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren

         zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Die Pfändung dieser Waren durch

         Dritte ist uns unverzüglich  bekanntzugeben. Die Befugnis des Käufers, Vorbe­haltsware zu verarbeiten,

         zu verbrauchen oder zu veräußern endet mit dessen Zahlungsein­stellung oder Eröffnung eines

         Insolvenzverfahrens. Für den Fall der Weiterveräußerung zediert uns der Käufer zusätzlich schon jetzt

         die aus der Weiterveräußerung erwachsene Forderung.

 

 

6. Gläubigerschutz

         Der Käufer stimmt zu, daß wir bei Lieferung auf offene Rechnung berechtigt sind, seinen Namen, sein

         Geburtsdatum und seine Anschrift an die Warenkreditevidenz des Kreditschutz­verbandes zu übermitteln,

         um Informationen über die Bonität einzuholen.

 

 

7. Gerichtsstand

                 In Streitfällen entscheidet ausschließlich das Bezirkgericht in Kufstein ohne Rücksicht auf die Höhe des

                 Streitwertes. Als Erfüllungsort gilt Kufstein.

 

 

8. Gültigkeit der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“

8.1.           Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich

                 vereinbart oder zwingendes Recht anzuwenden ist. Sie behalten auch dann Gültigkeit, wenn auf der

                 Anfrage des Käufers andere Bedingungen angege­ben sein sollten, es sei denn, daß diese Bedingungen

                 von uns schriftlich anerkannt werden.

8.2.           Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen.

8.3.           Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als

                 angenommen.

8.4.           Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, so wird dadurch

                 die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.

 

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